Steuern und Abgaben: Was Ladestationsbetreiber beachten müssen

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Mit der Bereitstellung der heimischen E-Tankstelle leisten Sie nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur für Elektromobilität, sondern profitieren auch finanziell. Doch welche steuerlichen Pflichten sich für Betreiber von verfügbaren Ladestationen ergeben, ist für Interessenten im Paragraphendschungel teils schwer zu erkennen. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, haben wir im Folgenden die wichtigsten Punkte rund um Steuern und Abgaben zusammengestellt.

Vom E-Mobilisten zum Kleinunternehmer

Per Beschluss wurden E-Mobilisten im Januar 2017 von der Steuer für Elektroautos befreit. Auch E-Wagen, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2020 verkehrsrechtlich genehmigt zum Elektroauto upgegradet wurden und werden, genießen eine Dekade ohne Kfz-Steuer.

Vielen Fahrern fehlt jetzt nur noch eine verbesserte Landschaft an Ladestationen, da diese in Deutschland nur langsam wächst. Als Lösung gilt für viele die E-Tankstelle in heimischen Gefilden.

Sind alle Fragen um Voraussetzungen sowie Kosten der Ladestation geklärt und sie wartet fertig installiert in Garage, Carport und Co., möchten viele Nutzer ihre Ladestation auch weitergehend nutzen. Mit der Bereitstellung für andere Fahrer werden Sie Teil einer breiter vernetzten Infrastruktur und erhalten Zahlungen durch Fremd-Nutzer. Doch inwiefern müssen die Einnahmen durch die E-Tankstelle versteuert werden? Die Abgaben gliedern sich in drei thematische Posten.

Einkommen- und Gewerbesteuer

Durch den Betrieb einer Ladesäule kommt es einzelfallabhängig zu gewerblichen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz. Wichtig ist, ob diese Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit der Absicht der Gewinnerzielung sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeführt wird.

  • Selbstständig: Der Betrieb der Ladesäule wird eigenverantwortlich, auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt. Erfolg, Misserfolg sowie das wirtschaftliche Risiko treffen den Steuerpflichtigen.
  • Nachhaltig: Nachhaltig ist der Betrieb, wenn seine Wiederholung geplant ist. Diese Absicht ist nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Es trifft zu, wenn eine Mehrzahl gleicher Handlungen stattfindet und auch, wenn die Absicht vorliegt, die Tätigkeit bei sich bietenden Gelegenheiten zu wiederholen.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Die Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb der Ladesäule liegt schlicht vor, wenn sie auf die Erzielung eines angemessenen Gewinnes ausgelegt ist.

Über die Zeit der Ausführung ist ein Totalgewinn zu erzielen, andernfalls könnte das Finanzamt von sogenannter Liebelei ausgehen. Diese liegt vor, wenn eine Tätigkeit ausgeführt wird, die ihren Ursprung in persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat. In diesem Fall werden keine gewerblichen Einkünfte erwirtschaftet. Dann können Verluste nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Liegen nun aber gewerbliche Einkünfte vor, muss neben der Versteuerung über die Einkommensteuererklärung auch die Abgabe der Gewerbesteuererklärung bedacht werden. Der Freibetrag, bis zu dem eine Gewerbesteuer entfällt, liegt für natürliche Personen und Personengesellschaften bei 24.500 Euro.

Umsatzsteuer

Als privater Betreiber werden Sie also unternehmerisch oder gewerblich tätig, weil sie den Strom ihrer Ladesäule nachhaltig an Dritte abgeben. Ihre Ladesäule ist auf die Erzielung von Einnahmen beziehungsweise Umsätzen aus dem Stromverkauf ausgelegt und damit grundsätzlich von der Umsatzsteuer betroffen. Dabei muss bedacht werden, dass die Nachhaltigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beurteilt wird.

Als Betreiber einer Ladesäule werden Sie als sogenannter Kleinunternehmer behandelt. Bei diesen ist der Umsatz so gering, dass sie nach Umsatzsteuergesetz in den meisten, wenn auch nicht allen, Punkten wie eine Privatperson behandelt werden. Wichtig sind für Sie als Kleinunternehmer in diesem Fall vor allem die Umsatzgrenzen. Für Sie gilt:

  • Der Vorjahresumsatz darf einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschreiten.
  • Im laufenden Jahr dürfen die Umsätze nicht über 50.000 Euro steigen.

Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Als Ladesäulenbetreiber würden Sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den gegebenen Grenzen bewegen und müssten sich um Umsatzsteuern keine Sorgen machen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie neben Ihrer Tätigkeit als Betreiber einer E-Tankstelle keine weiteren umsatzsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten ausüben. Herzlich Willkommen im Kleinunternehmertum!

Wird die Kleinunternehmerregelung angewendet, kann keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen, so zum Beispiel auch nicht aus dem Erwerb der Ladesäule, vom Finanzamt erstattet werden. Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis dürfen ebenfalls nicht ausgestellt werden.

Auf diese Vereinfachungsregel können Sie als Betreiber einer Ladesäule durch die Option zur so genannten Regelbesteuerung allerdings verzichten. Wie alle Unternehmer müssen Sie auf Nachfrage jedoch auch als Kleinunternehmer und Ladesäulenbetreiber ordnungsgemäß Rechnungen erstellen können und die Kopien über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.

Stromsteuer

Nicht zuletzt ist noch der Posten der Stromsteuer zu klären, damit Sie andere Fahrer steuerlich korrekt elektrisieren. Mit der Lieferung von Strom an Dritte wären Sie nach Stromsteuergesetz prinzipiell als Versorger tätig und müssten die damit verbundenen Anmelde- und Dokumentationspflichten erfüllen.

Bei Ladesäulenbesitzern kommt jedoch regelmäßig die Ausnahmeregelung nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 der Stromsteuerverordnung zum Einsatz. Dieser Paragraph befreit Sie vom Status als Versorger, wenn die Stromversorgung Dritter für die Nutzung von Elektroautos sowie elektrisch betriebenen Fahrzeugen erfolgt. Zudem muss der dafür verwendete Strom ausschließlich von einem Versorger bezogen werden, der im Inland ansässig ist.

Da dies auf nahezu jeden privaten Ladesäulenbetreiber zutrifft, bleibt grundsätzlich der Energieversorger, von dem Sie Strom für die E-Tankstelle beziehen, auch der stromrechtliche Versorger. Gehen Sie ökologisch einen Schritt weiter und verwenden Sie eigens produzierten Strom, den Sie zum Beispiel mit Hilfe einer Solaranlage gewinnen, sollten Sie mit dem für Sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen.

Auch sollten Sie einen steuerlichen Berater konsultieren. Letzterer berät Sie auch bei allen weiterführenden Fragen zu den Themen der Steuern und Abgaben für Ihre E-Tankstelle.

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